Das Verarbeitungsverzeichnis als Ausgangspunkt
Nach Art. 30 DSGVO ist der Verantwortliche für das Verarbeitungsverzeichnis zuständig.
Hier sind alle Tätigkeiten zusammengefasst, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben. Durch passende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) werden Risikostufen erstellt und eine Umsetzung veranlasst.
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite und können Ihnen die Arbeit auch komplett abnehmen.
Verarbeitungsverzeichnis